Immobilien in Deutschland: Lebenszyklus

1. Erwerb einer Immobilie in Deutschland

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Erwerb einer in Deutschland belegenen Immobilie kann nur nach den Vorschriften des deutschen Rechts erfolgen. Die häufigste Form des Immobiliengeschäfts ist der Grundstückskauf. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.

Für den Eigentumserwerb ist zwingend die Eintragung des Erwerbers in das Grund­buch erforderlich. Grundbuchfähig sind in Deutschland natürliche Personen sowie rechtsfähige und teilrechtsfähige Gesell­schaften (GbR, KG, GmbH, AG). Auch Kapitalgesellschaften, die nach auslän­dischem Recht gegründet wurden, können in Deutschland Immobilien erwerben und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

Grunderwerbsteuer | Sonstige Erwerbskosten

Die steuerlichen Regeln für Immobilien insgesamt gelten im Wesentlichen auch für einzelne Wohnungen wie etwa vermietete Eigentumswohnungen oder Ferienwohnun­gen. Diese Wohnungen werden im Folgenden daher nicht einzeln erwähnt.

In Deutschland unterliegt der Erwerb einer Immobilie der Grunderwerbssteuer. Soweit zum Vermögen einer Personen- oder Kapi­talgesellschaft inländische Immobilien ge­hören, unterliegen auch unmittelbare und mittelbare Übertragungen von mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile sowie – unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – die Vereinigung von mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile in der Hand eines Erwerbers der Grunderwerbssteuer.

Ausnahmen von der Grunderwerbssteuer­pflicht bestehen insbesondere bei einem Immobilienerwerb von Todes wegen oder einer Immobilienschenkung unter Leben­den beim Erwerb vom Ehegatten und bei Umstrukturierungen im Konzern. Hier kann allerdings Erbschafts- oder Schenkungssteu­er anfallen.

Die Grunderwerbssteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, also grund­sätzlich nach dem Kaufpreis. Bis 2006 lag der Steuersatz bundesweit bei 3,5 Prozent, nun wird dieser aber in jedem Bundesland individuell festgelegt. Es fallen daher unterschiedliche Steuersätze in Deutschland an. So liegen sie in Bayern und Sachsen noch immer bei den ursprünglichen 3,5 Prozent, in Brandenburg, Nordrhein Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Saarland jedoch schon bei 6,5 Prozent des Kaufpreises.

Neben der Grunderwerbssteuer fallen in Deutschland noch Kosten für den Notar und Kosten für die Grundbucheintragung in Höhe von ca. 1,5 bis 2 % des Kaufpreises an. Falls ein Makler beauftragt wurde, kommt auch das Honorar für den Makler hinzu.

Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer )

Der Verkauf einer Immobilie ist in Deutsch­land in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Der Verkäufer hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Mög­lichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dies kann dann z. B. sinnvoll sein, wenn der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der bei Immobilienveräußerungen im Falle einer Option zur Umsatzsteuer anzuwen­dende Umsatzsteuersatz beträgt derzeit 19 %.

Erwerb von Immobiliengesellschaften

Um im Veräußerungsfall die Wahl zwischen der Veräußerung der Immobilien und der Veräußerung der Anteile der Gesellschaft, die die Immobilien hält, zu haben, erwerben viele Investoren Grundbesitz durch eine Kapitalgesellschaft (Immobiliengesellschaft) oder Personengesellschaft. Kommt es später im Zuge der Anteilserwerbe zu einer Verei­nigung von mindestens 90 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand eines Erwer­bers, unterliegt dies der Grunderwerbssteu­er mit den oben genannten Steuersätzen. Die Grunderwerbssteuer wird jedoch nur auf den Wert der Immobilien erhoben. Be­messungsgrundlage ist nicht der Kaufpreis der Anteile, sondern der sog. Bedarfswert der Immobilien nach dem Bewertungsge­setz.

Vorsicht:

Auch die Übertragung der Anteile von ausländischen Muttergesellschaften deutscher Immobiliengesellschaften ist un­ter Umständen grunderwerbsteuerpflichtig, selbst wenn der Vorgang der Übertragung ertragsteuerlich neutral ist.

2. Besitz von Immobilien: Laufende Besteuerung

Einkommensteuer

Natürliche Personen, die ihre Immobilie nur privat nutzen oder unentgeltlich Dritten überlassen, erzielen in Deutschland keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen insoweit auch nicht der deutschen Einkommenssteuer.

Bei einer Vermietung müssen die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung in Deutschland versteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermietungstä­tigkeit nicht dazu geeignet ist, auf Dauer gesehen Überschüsse zu erzielen (z. B. bei gemischter Vermietung / Eigennutzung von Ferienwohnungen).

Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt bei natürlichen Personen und vermögensver­waltenden Personengesellschaften durch Ermittlung des Überschusses der Einnah­men über die Werbungskosten, bei gewerb­lich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften durch Betriebsvermö­gensvergleich (Gewinn). Als Werbungskosten / Betriebsausgaben werden alle Ausgaben berücksichtigt, die im Zusam­menhang mit der Immobilie stehen. Hierzu gehören auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie und die Fremdkapitalzinsen für die Finanzierung des Erwerbs.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können jedoch nicht sofort in vollem Umfang, sondern nur anteilig durch plan­mäßige Abschreibungen abgezogen werden. Grundlage für die Ermittlung der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten des Gebäudeanteils. Der Grund und Boden wird nicht (planmäßig) abgeschrie­ben.

Abhängig von der Fertigstellung des Gebäudes, der Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen und dem Vermie­tungszweck beträgt die jährliche AfA zwischen 2 und 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes.

Gerade bei größeren fremdfinanzierten Investitionen ist zu beachten, dass mit der Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland die sog. Zinsschranke einge­führt wurde, nach der Zinsaufwendungen eines Betriebs steuerlich nur bis zur Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) abziehbar sind. Zinsaufwendungen, die im Veranlagungszeitraum nicht abgezo­gen werden dürfen, sind in die folgenden Veranlagungszeiträume vorzutragen und erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Veranlagungszeiträume. Ausnahmen von der Anwendung der Zinsschranke sieht das Gesetz u. a. vor, wenn die Zinsauf­wendungen abzüglich der Zinserträge im Wirtschaftsjahr weniger als drei Millionen Euro betragen. Das nicht ausgeschöpfte Abzugsvolumen (30 % des EBITDA) wird vorgetragen und kann in den nächsten fünf Jahren verbraucht werden. Gerade Immobi­lieninvestitionen, die traditionell in hohem Maße fremdfinanziert werden, sind von der Regelung betroffen.

Auf natürliche Personen und vermögens­verwaltende Personengesellschaften findet die Zinsschranke keine Anwendung, weil diese keinen Betrieb im steuerlichen Sinne unterhalten.

Ausländische Investoren, die keine Kapital­gesellschaften sind, haben für die Immobi­lieneinkünfte des abgelaufenen Kalender­jahres eine Einkommenssteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige einzureichen.

In Deutschland gilt ein progressiver Steuer­satz. Der Höchstsatz der Einkommenssteuer beträgt derzeit 42,0 % zuzüglich 5,5 % So­lidaritätszuschlag auf die Einkommenssteu­er. Bei einem zu versteuernden Einkommen von über Euro 274.613 (im Jahr 2021) bei Ledigen bzw. das Doppelte bei Zusammenveranlagten steigt der Höchststeuersatz um weitere 3,0 %.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können unbeschränkt vorgetragen werden. Ein beschränkter Verlustrücktrag auf das vorangegangene Kalenderjahr ist möglich.

Die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien unterliegen nicht der Einkom­mens-, sondern der Körperschaftssteuer. Die Gewinnermittlung erfolgt bei inländischen Kapitalgesellschaften durch Betriebsvermö­gensvergleich. Auch bei der Körperschafts­steuer gilt die sog. Zinsschrankenregelung.

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien unterliegen derzeit in Deutsch­land einer Körperschaftssteuer von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer, insgesamt 15,825 %.

Besitzsteuern

Der Grundbesitz, d. h. das Grundstück und dessen Bebauung, unterliegt in Deutschland der Grundsteuer. Die Erhebung der Grund­steuer erfolgt durch die Gemeinden und Städte.

Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich nach dem Einheitswert des Grundstücks. Der zur Anwendung kommende Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Sollte der Eigentümer die Immobilie vermie­ten, ist er jedoch berechtigt, die Grundsteu­er vollständig als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung im Mietvertrag. Im Falle eines unverschuldeten Mietausfalls in großer Höhe können Sie als Vermieter bei der zuständigen Kommune einen Grundsteuererlass beantragen.

Umsatzsteuer ( IVA )

Die Vermietung und Verpachtung von Im­mobilien ist umsatzsteuerfrei. Eine Option zur Umsatzsteuer ist zulässig, wenn der Mieter Unternehmer ist und dieser selbst fast ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.

Sonstige Steuern

Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen unterliegen ferner der Gewerbesteuer. Privatpersonen und (vermögensverwal­tende) Personengesellschaften, bei denen die Grundstücke nicht im Betriebsvermögen gehalten werden und deren Tätigkeit nicht als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist, unterhalten keinen Gewer­bebetrieb und unterliegen somit mit ihren Einkünften nicht der Gewerbesteuer.

Bei ausländischen Gesellschaften besteht die Besonderheit, dass sie so lange keine Gewerbesteuer zahlen müssen, wie sie in Deutschland keine Betriebsstätte unterhal­ten.

Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben dem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können auf Antrag die gewer­besteuerliche Bemessungsgrundlage um den auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrag kürzen (sog. erweiterte Kürzung).Grund­stücksgesellschaften, die ihren Immobilienbestand langfristig halten, werden hierdurch vollständig von der Gewerbesteuer befreit, auch wenn sie auf­grund ihrer Rechtsform (z. B. GmbH) eigent­lich gewerbesteuerpflichtig wären.

Vorsicht:           

Beinhaltet die Vermietung auch eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Laderampen oder Ähnliches), ist die Steuerfreiheit verloren.

Der maßgebende Gewerbeertrag ermittelt sich anhand des nach dem Einkommens­steuergesetz oder Körperschaftssteuer­gesetz ermittelten Gewinns mit einigen gewerbesteuerlichen Abweichungen. Aus­gehend von einem durchschnittlichen Hebe­satz von 400 %, der aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist, ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von ca. 14 % des Unternehmensgewinns. Die Gewer­besteuer kann nicht mehr von der Bemes­sungsgrundlage der Körperschaftssteuer abgezogen werden.

3. Exit: Übertragung von Immobilien

Veräußerung von Immobilien

Als steuerpflichtige Einkünfte gel­ten auch Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien, die zum Privatver­mögen des Verkäufers zählen und innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags verkauft werden. Entsprechendes gilt auch für die Veräußerung von Anteilen einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft. Wird die Immobilie oder der Anteil an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nach Ablauf der zehn Jahre verkauft, so bleibt der Veräußerungsgewinn in Deutschland steuerfrei.

Soweit die Veräußerung von Grundstücken über die private Vermögensverwaltung hinausgeht, also ein sog. gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sind die daraus erzielten Gewinne als steuer­pflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Ein gewerblicher Grundstückshandel wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen dann angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft werden. Die Rechtspre­chung zum gewerblichen Grundstückshan­del ist aber sehr differenziert, sodass jeder Einzelfall geprüft werden muss.

Im Falle eines gewerblichen Grundstücks­handels gehören alle zur Veräußerung bestimmten Objekte zum Umlaufvermögen, unabhängig von der Vermietung. Infolge der Qualifizierung als Umlaufvermögen kann keine Abschreibung geltend gemacht werden. Der Veräußerungsgewinn unter­liegt der Einkommens- und möglicherweise auch der Gewerbesteuer. Gewerbesteuer entsteht nur, soweit auch eine Betriebs­stätte in Deutschland unterhalten wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Immobilie als solche in der Regel keine Betriebsstätte darstellt.

Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften

Ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nach dem sog.Teileinkünfteverfah­ren nur zu 60 % mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. Die verbleibenden 40 % sind steuerfrei. Dies gilt in den Fällen, in denen die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.

Bei einer Beteiligung von weniger als 1 % gilt die sog. Abgeltungssteuer, d. h., der Veräußerungsgewinn ist pauschal mit 25 % Kapitalertragssteuer plus Solidaritätszu­schlag (insgesamt 26,4 %) zu versteuern.

Werden Anteile an einer vermögensverwal­tenden Personengesellschaft mit Grundbe­sitz veräußert, gilt dies als anteilige Veräu­ßerung der Immobilien. Bei einem Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist muss der Veräußerungsgewinn versteuert werden.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Erwerb von Todes wegen (in der Regel durch Erbfall) sowie die Schenkung unter Lebenden, also u.a. auch die Vermögensübergabe ohne Ge­genleistung bei der vorweg genommenen Erbfolge.

Auch bei Ansässigkeit aller Beteiligten im Ausland unterliegt die Übertragung von Inlandsvermögen durch Schenkung oder Erbfall der beschränkten Erbschafts- / Schenkungssteuerpflicht in Deutschland. Zum Inlandsvermögen gehören neben den Immobilien selbst auch Anteile an vermö­gensverwaltenden Personengesellschaften, die inländische Immobilien halten. Mit Inkrafttreten der Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 wurde die erbschafts- / schenkungssteuerliche Wertermittlung des Grundvermögens geändert. Der für die Besteuerung maßgebliche Wert wurde nunmehr an den Verkehrswert der Immobi­lien angenähert.

Es gilt ein progressiver Steuersatz. Abhän­gig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der Höhe der steuerlichen Bemessungs­grundlage kann der Steuersatz bis zu 50 % betragen. Beim Erwerb durch Personen in der Steuerklasse I (insbesondere Kinder, Ehegatten) ist der Steuersatz auf 30 % begrenzt. 

Im Falle der unbeschränkten Erbschaftssteu­erpflicht unterliegt der gesamte Vermögens- anfall der deutschen Erbschaftssteuer. Dies gilt unabhängig davon, in welchen Ländern sich die einzelnen Vermögensgegenstände befinden. Die unbeschränkte Erbschafts­steuerpflicht tritt ein, wenn einer der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist, d. h. im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schon die regelmäßige Nutzung von Ferienwohnungen über einen Zeitraum, der über einen üblichen längeren Urlaub hinausgeht, kann zur Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland und damit zur unbeschränkten Steuerpflicht führen.

Dies ist jedoch nicht in jedem Fall nachteilig, da bei der unbeschränkten Erbschafts- / Schenkungssteuerpflicht wesentlich höhere Freibeträge in Anspruch genommen werden können. Gerade in Fällen, bei denen die Immobilie in Deutschland einen wesent­lichen Teil der Vermögenswerte ausmacht, kann es, insbesondere bei kleineren Vermö­gen, vorteilhaft sein, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu begründen.

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