Steuerpflichtige Geschenke

Geschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich Zuwendungen, die, so die Annahme des Finanzamtes, aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgen. Dementsprechend ist der tatsächliche Wert des Geschenks zu versteuern. Sofern es sich jedoch um eine bloße Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers aufgrund eines persönlichen Ereignisses (wie z.B. Geburt eines Kindes, Heirat) handelt, muss keine Lohnsteuer darauf abgeführt werden. Der Arbeitnehmer darf durch das Geschenk nicht bereichert werden und der Wert der Zuwendungen darf 60 EUR (inkl. USt) nicht übersteigen. 

Für Geschäftspartner gilt diese Regelung wie bei den Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer ebenso. 

Jedoch sind Geschenke lediglich bis zum Wert von 35 EUR als Betriebsausgabe abziehbar. Somit sind auch Aufmerksamkeiten mit einem Wert von über 35 Euro nicht abzugsfähig. 

Betriebsveranstaltungen

Geschenke, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. Dies ist beispielsweise bei Geschenken im Rahmen von Betriebsveranstaltungen der Fall. 

Dafür gibt es einen Freibetrag von 110 EUR (inkl. Umsatzsteuer). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Dieser umfasst Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder sonstige Geschenke.

Steuerpflichtige Bewirtung in der Firma 

Sofern die Mitarbeiter kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb (Kantinenmahlzeiten) erhalten, muss Lohnsteuer darauf entrichtet werden. 

Folgende Beträge sind im Jahr 2021 als Arbeitslohn zu versteuern: 

– Mittag- oder Abendessen jeweils 104,00 EUR pro Monat oder 3,47 EUR täglich 

– Frühstück 55,00 EUR pro Monat oder 1,83 EUR täglich

Sofern der Arbeitnehmer für die Mahlzeit etwas bezahlen muss, vermindern sich diese Sachbezugswerte um den gezahlten Preis.

Steuerpflichtige Bewirtung außerhalb der Firma

Hierbei sind dieselben Werte der Versteuerung zu unterwerfen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Restaurant, welches das Essen anbietet, eine vertragliche Beziehung besteht. 

Steuerfreie Bewirtung

Ist der Anlass des Essens geschäftlicher Natur, so ist die Bewirtung des Arbeitnehmers steuerfrei.

Auch Getränke und Genussmittel (Wasser, Kaffee, Tee etc.), die in der Firma unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei.

Mahlzeiten, die während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Besprechung, Sitzung etc.) gewährt werden, sind ebenfalls nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen. 

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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