Die Privatnutzung von PKWs

Die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer für private Zwecke bedeutet für diesen steuerlich einen Vorteil in seiner privaten Sphäre. Denn er erspart sich hierdurch ggf. den Aufwand für private Zwecke oder auch sonstige nichtunternehmerische Zwecke (z. B. Fahrten im Rahmen einer Immobilienverwaltung) ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen.

Die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken ist ertragsteuerlich bei folgenden Konstellationen zu beachten:

  • Angestellte: die Überlassung führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn. 
  • Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft: die Nutzung eines betrieblichen Pkw für private Zwecke kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. 
  • Einzelunternehmen: die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ist als Entnahme zu erfassen

Zufluss von Arbeitslohn

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG. Die Höhe des zu versteuernden Anteiles muss entweder nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode berechnet werden. 

Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw für dessen Privatnutzung überlassen wurde, führt dies unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu Arbeitslohn in Höhe des Nutzungsvorteils. Eine Behauptung des Arbeitnehmers, das betriebliche Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt, verhindert nicht die Besteuerung des privaten Anteils.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Gehört ein Pkw zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft und wird er einem beherrschenden Gesellschafter oder Alleingesellschafter überlassen, so muss explizit vereinbart werden, dass die Privatnutzung gestattet ist

Andernfalls kann sich aus einer Privatnutzung des Pkw eine verdeckte Gewinnausschüttung ergeben. 

Ist die private Nutzung des Pkw hingegen im Anstellungsvertrag mit der Kapitalgesellschaft ausdrücklich gestattet, so handelt es sich um einen Nutzungsvorteil, der ebenso wie beim Arbeitnehmer entweder nach der 1%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet wird.

Entnahme im Einzelunternehmen

 Ähnlich verhält es sich im Einzelunternehmen.

Demnach werden nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Der Anteil, der auf die private Nutzung entfällt, wird als Entnahme versteuert.

Ermittlung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine genaue Berechnung des Privatanteils. Dabei werden die Gesamtaufwendungen durch Belege der entsprechenden Ausgaben für das Fahrzeug (z. B. Tankquittungen und Werkstattrechnungen) und die planmäßigen Abschreibungen ermittelt. 

Aus dem Fahrtenbuch wird der Anteil der privaten und betrieblichen Fahrten ermittelt. Dementsprechend werden die Gesamtaufwendungen der privaten Nutzung im Verhältnis zugeordnet und  nicht als Betriebsausgaben abgezogen.

Privatanteil mit 1%-Regel

Der private Nutzungswert des Fahrzeuges wird bei der 1 %-Regelung monatlich i. H. v. 1 % vom Brutto-Listenpreis ermittelt. Als Listenpreis wird – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte) und der Umsatzsteuer definiert.

Umsatzsteuerliche Behandlung 

Eine private Nutzung von betrieblichen Gegenständen ist gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer, im Inland für Zwecke außerhalb des Unternehmens erfolgt. Auch für die Anwendung der Umsatzsteuer ähnlich wie bei der Einkommensteuer gelten Gegenstände als nicht dem Unternehmen zugeordnet, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden.

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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