Steuerliche Vergünstigungen für betriebliche PKW

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die steuerlichen Vergünstigungen im Bereich von Elektrofahrzeugen gegeben werden:

Vorteile für Arbeitnehmer

Kostenloses oder verbilligtes Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. 

Die Steuerbefreiung für das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber ist nicht begrenzt. Dementsprechend ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens begünstigt.

Sofern der Arbeitnehmer auch zusätzlich zu Hause tankt, gilt es, Folgendes zu beachten:

Steuerfrei kann der Arbeitgeber folgende Beträge erhalten:

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
  • 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge, 
  • 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge.

Überlassung Ladevorrichtung

Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Jedoch sind geldwerte Vorteile aus der Übereignung (Schenkung) einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Die pauschale Besteuerung ist nur anwendbar, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Rahmen der vereinfachten sogenannten 1%-Regel ist unter bestimmten Voraussetzungen reduziert im Vergleich zur Bemessungsgrundlage für normale Fahrzeuge.

Vorteile für Arbeitgeber

Mit § 7c EStG wurde eine Vorschrift für die Sonderabschreibung von neuen Elektronutzfahrzeugen sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern des Anlagevermögens eingeführt. Im Jahr der Anschaffung kann neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c Abs. 1 EStG). Wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung (= Anschaffungskosten) nachträglich gemindert, so ist dies bei der Ermittlung der Sonderabschreibung zu berücksichtigen.

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wenden Sie sich bitte an uns.

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