Mitarbeiterbeteiligung bei Startups

Insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen gibt es eine neue Regelung (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden.

Die Regelung gilt für Unternehmen, die vor max. zwölf Jahre gegründet wurden und die zum Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr als kleines oder mittleres Unternehmen (“KMU”) im Sinne des HGB gelten.

Die Besteuerung erfolgt spätestens nach 12 Jahren, sofern die Beteiligung nicht vorher veräußert wird oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Damit soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer führt, ohne dass ihm liquide Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Einkommen – „dry income“). Dies soll zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung beitragen.

Um den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zu bewerten, orientiert man sich am Zeitpunkt der Anteilsübertragung auf den Arbeitnehmer – auch wenn die tatsächliche Besteuerung erst viel später erfolgt.Im Hinblick auf die Sozialversicherung gilt die vorläufige Befreiung nicht. Deshalb gilt die Übertragung einer Vermögensbeteiligung weiterhin als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Übertragung. Dies wirkt sich allerdings nur aus, sofern die Beitragsbemessungsgrenzen durch sonstigen Arbeitslohn noch nicht überschritten sind.

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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