Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen. Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft im Rahmen des Gesamtunternehmens in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich verbunden ist. Eine organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Der Organträger muss die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung faktisch beherrschen und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen.
Die Organschaft bewirkt, dass zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen nichtsteuerbare Innenleistungen erbracht werden
Oft ist eine umsatzsteuerliche Organschaft unerwünscht, weil sie bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen keine Vorteile bringt und den Organträger zum Steuerschuldner für den gesamten Organkreis macht. Dadurch wird ihm u. U. ein hohes Risiko aufgebürdet. Ein weiteres Risiko kann dadurch entstehen, dass die umsatzsteuerliche Organschaft in der Praxis nicht erkannt wird und somit Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, die sich auf reine Innenumsätze beziehen. Dies führt dazu, dass zwar die Umsatzsteuer der ausstellenden Organgesellschaft geschuldet wird, die Organträgerin jedoch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat.
Organträger kann nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung jedes Unternehmen sein, unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt.
Bei der Organgesellschaft muss es sich nach deutscher Auffassung jedoch um eine Kapitalgesellschaft handeln.
Der Argumentation, dass das Vorliegen der Eingliederungsmerkmale bei Personengesellschaften nicht rechtssicher bestimmbar sei, da Änderungen an den Stimmrechten auch mündlich vereinbart werden könnten, folgt der EuGH nicht.
Auch entsprechend Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL ist die Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften nicht als erforderliche Maßnahme zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen anzusehen.
Der EuGH stellte fest, dass der generelle Ausschluss von Personengesellschaften als Organgesellschaften unverhältnismäßig ist und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität darstellt.
Dementsprechend hat der EugH mit Urteil vom 15.4.2021 entschieden, dass die Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften unionsrechtswidrig ist.