Mehrwertsteuer Digitalpaket ab 1. Juli

Seit dem 1.7.2021 traten erhebliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer im Rahmen der Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft.

Die bisher als „Versandhandelslieferung“ bekannte Regelung des § 3c UStG wird nun in „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ umbenannt. Der Ort der Lieferung wird weiterhin bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

In Bezug auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nichtunternehmer ergeben sich insbesondere folgende Veränderungen:

Die Lieferschwelle wird durch eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR ersetzt werden, die zusammen mit der bisher schon bekannten Bagatellgrenze für die Leistungen an Nichtunternehmer für die auf elektronischem Weg erbrachten, sonstigen Leistungen gilt. Diese Bagatellgrenze soll nicht pro Land gelten, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.

Während sich bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer unter bestimmten Bedingungen in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, wird jetzt die bisher nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf:

  • Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, und
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet

ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop / einzige Anlaufstelle).

Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer die Besteuerungsverpflichtungen, die sich aus diesen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln kann, ohne sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren zu lassen.

Über diese für deutsche Unternehmer relevanten Neuregelungen hinaus werden sich noch weitere Veränderungen ergeben, die aber im Wesentlichen voraussetzen, dass die Leistung durch einen Drittlandunternehmer ausgeführt wird oder die Ware zumindest aus dem Drittland in die EU gelangt:

So wird beispielsweise für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandgebiet ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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