Bauabzugsteuer

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung (alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen) muss unter bestimmten Umständen einen Abzug i. H. v. 15 % von der Gegenleistung einbehalten. Ausgenommen sind planerische Leistungen, z. B. der Architekten, Statiker, Bau- und Vermessungsingenieure, sowie reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Auch Arbeitnehmerüberlassungen, die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen und Wartungsarbeiten unterfallen nicht der Bauabzugssteuer.

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt zzgl. der Umsatzsteuer (Bruttobetrag). Sofern das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, muss auch hierbei der Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werden. Der Steuerabzug ist auch bei Teilzahlungen, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorzunehmen.

Die Bauabzugsteuer wird auf die Lohn-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer des leistenden Bauunternehmens angerechnet.

Der Leistungsempfänger muss die Bauabzugsteuer einbehalten, sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer auch Umsatzsteuerbeträge schuldet. Damit müssen auch Unternehmer die Bauabzugsteuer einbehalten, die nur steuerfreie Umsätze (z.B. Ärzte, Vermieter, Kleinunternehmer) bewirken.

Sofern der Unternehmer eine Bauleistung für seinen privaten Bereich bezieht, soll die Bauabzugsteuer nicht einbehalten werden.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugsteuer

1.    Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Diese Freistellungsbescheinigung wird dem Bauunternehmer dann erteilt, wenn der zu sichernde Steuerabzug nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist.

2.    Bagatellgrenzen

Wenn von einem Bauunternehmer für einen Leistungsempfänger voraussichtlich im Kalenderjahr Leistungen für nicht mehr als 5.000 EUR erbracht werden, muss keine Bauabzugssteuer einbehalten werden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, gilt eine Grenze von 15.000 EUR.

Soweit der Leistungsempfänger eine Bauabzugsteuer einbehalten muss, ist diese bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist, bei dem Finanzamt, das für den leistenden Unternehmer zuständig ist, anzumelden und auch bis zu diesem Zeitpunkt an dieses Finanzamt zu entrichten.

Folgen bei Unterlassung des Einbehalts

Soweit der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer nicht anmeldet und abführt, obwohl er dazu verpflichtet ist, haftet er für die nicht oder nicht vollständig abgeführte SteuerEventuell kann auch ein Steuerstraftatbestand gegeben sein.

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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