Lohnkosten sind für die meisten Firmen ein wichtiger Kostenblock.
Dabei sind zusätzlich zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers gewisse Sozialabgaben vom Arbeitgeber zu tragen. Auch ist für bestimmte Branchen die sogenannte Sofortmeldepflicht vorgeschrieben.
Im Folgenden wird ein Überblick über die einzelnen Kostenpositionen gegeben. Die Werte können sich von Jahr zu Jahr ändern, hier werden die Sätze des Jahres 2022 aufgeführt.
Folgende Beiträge zur Sozialversicherung müssen für Arbeitnehmer obligatorisch gezahlt werden:
- Arbeitslosenversicherung (2,4%)
- Arbeitnehmer/Arbeitgeber je 1,2%
- Rentenversicherung (18,6%)
- Arbeitnehmer/Arbeitgeber je 9,3%
- Krankenversicherung (14,6% + Zusatzbeitrag, der vom Arbeitnehmer zu tragen ist)
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer je 7,3%
- Pflegeversicherung (3,05% + 0,35% bei Kinderlosigkeit)
- Arbeitnehmer/Arbeitgeber je 1,525%
Der zusätzliche Beitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung betrifft Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und noch keine Kinder haben. Dieser trägt den zusätzlichen Beitrag allein. Sofern er Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, kann es sein, dass Kirchensteuer obligatorisch vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einzubehalten ist.
Grundsätzlich wird an die Arbeitnehmer1) der Nettolohn nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchenlohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind, ausgezahlt.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber die sogenannte Insolvenzgeldumlage, U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie U2 für Mutterschaftsaufwendungen bezahlen
Darüber hinaus fallen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung
an; diese werden von nach Branchen geordneten Berufsgenossenschaften erhoben.
Bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss der Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Die Beiträge an diese Berufsgenossenschaft
werden im Umlageverfahren jährlich nachträglich erhoben und sind alleine vom Arbeitgeber zu tragen.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) gelten, ebenso wie für kurzfristig Beschäftigte
(Saisonbeschäftigung), Sonderregelungen.
Die Beitragssätze werden von Jahr zu Jahr neu festgesetzt.
Es gilt eine sogenannte Beitragsmessungsgrenze jeweils für die Kranken- und Rentenversicherung, die ebenfalls jedes Jahr neu angepasst wird. Wer darüber hinaus verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Krankenkassen- und Rentenbeiträge. Arbeitnehmer, die über der Grenze für die Krankenkasse liegen, können wählen, ob sie weiterhin freiwillig gesetzlich versichert bleiben, oder ob sie in die private Versicherung wechseln.
Darüber hinaus können auch weitere Faktoren zusätzliche Personalkosten verursachen, wie z.B. bezahlte Feiertage (gesetzlich), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (gesetzlich), freiwillige Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt, Gratifikationen), betriebliche Altersversorgung oder sonstige Personalzusatzkosten (z. B. Fahrtkostenerstattung).
Sofortmeldepflicht
Seit dem 1. Januar 2009 gibt es für bestimmte Wirtschaftszweige eine Sofortmeldepflicht, d.h. in diesen Branchen muss der Arbeitgeber zusätzlich spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Meldung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgeben.
Unter anderem sind die Arbeitgeber folgender Wirtschaftszweige sind von der zusätzlichen Sofortmeldung betroffen:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
- Fleischwirtschaft.
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