Arbeitsverträge GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

Arbeitsverträge zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig ein rotes Tuch im Rahmen von Betriebsprüfungen und eventuell anschließenden Gerichtsverhandlungen.  

Denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass das Geschäftsführergehalt überhöht ist, sofern nicht gewisse Bedingungen erfüllt sind. Dies sieht die Finanzverwaltung als missbräuchlich an, da sie davon ausgeht, dass ein überhöhtes Gehalt gezahlt wurde, um Steuern zu vermeiden. 

Von daher sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, damit die Finanzverwaltung nicht zu dem Schluss kommt, dass das Gehalt des Geschäftsführers überhöht ist und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Sofern eine solche festgestellt wird, wird der Gewinn der GmbH um diesen Betrag erhöht und beim Geschäftsführer führt dies zu Einkünften aus Kapitalvermögen. 

Die Rechtsprechung zur Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer ist sehr vielfältig und es gilt, viele Punkte zu beachten, wie beispielsweise: 

Gibt es neben dem gezahlten fixen Gehalt noch weitere Vergütungsbestandteile wie z. B. Tantiemen oder Urlaubsgelder, die von der GmbH an den Geschäftsführer gezahlt werden, so werden diese auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Die Grundlage hierfür bilden die Branche, die konkrete Art und der Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur bleibenden Kapitalverzinsung der Gesellschaft, die Art und Höhe der Vergütungen, die im selben Betrieb gezahlt werden (sofern vergleichbar) oder in gleichartigen Betrieben an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewährt werden. 

Dazu bedient sich die Finanzverwaltung verschiedener interner Tabellen, die basierend auf diversen Marktstudien, eine Sammlung verwaltungsinterner Branchen- und Größenklassenkennzahlen umfassen. Diese Werte bilden die Grundlage für die Finanzverwaltung, um zu beurteilen ob Gehaltszahlungen einer GmbH an deren Geschäftsführer branchenspezifisch und angemessen sind. 

Darüber hinaus müssen die Vereinbarungen klar und eindeutig im Vorhinein getroffen sein. Rückwirkende Erhöhungen des Gehalts werden nicht anerkannt

Eine Überstundenvergütung für den Geschäftsführer wird von der Finanzverwaltung ebenfalls als unüblich angesehen. Hingegen werden jährliche Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sofern sie angemessen sind, von der Finanzverwaltung akzeptiert. 

Dem Geschäftsführer nahestehende Personen  

Die Höhe der Gehaltszahlungen wird auch geprüft, sofern das Gehalt an eine dem Geschäftsführer nahestehenden Personen gezahlt wird. Die Vertragsbeziehung muss ebenfalls fremdüblich sein. Das bedeutet, dass die Vergütung dem entspricht, was auch unter fremden Dritten vereinbart werden würde. 

Angehörige in diesem Sinne sind u.a. Verlobte, Ehepartner, Eltern oder Großeltern, Geschwister, Schwager und Schwägerin, Nichten, Neffen, Pflegeeltern und auch Pflegekinder.  

Die Verträge müssen klar und eindeutig formuliert sein. Es muss ein tatsächlicher Wille zur Durchführung bestehen, was bedeutet, dass die getroffene Vereinbarung in der Praxis durchgeführt werden muss, sprich das Geld muss tatsächlich wie bei fremden Arbeitnehmern ausgezahlt werden

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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