In Bezug auf gewerbesteuerlichen Befreiungen bei vermögensverwaltenden Gesellschaften gibt es zwei möglich Arten:
1. Im Zuge der „einfachen“ Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG soll auf Ebene des die Kürzung in Anspruch nehmenden Unternehmens eine Doppelbelastung mit Realsteuern – Gewerbesteuer und Grundsteuer− vermieden werden. Zudem soll die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf eigenem und fremdem Grund und Boden annähernd gleichgestellt werden. Hierbei wird für Zwecke der Gewerbesteuer 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes vom Gewerbeertrag abgezogen
2. Die erweiterte Grundstückskürzung i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG soll im Wesentlichen dazu dienen, die rechtsformabhängige Belastung mit Gewerbesteuer zu vermeiden und den reinen Vermietungstätigkeiten nicht gewerblicher Rechtsträger gleichzustellen. Faktisch werden dementsprechend die reinen Vermietungseinkünfte von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen.
Voraussetzungen
Grundsätzlich steht die „einfache“ Grundstückskürzung allen grundbesitzenden Rechtsträgern offen. Dahingegen ist die erweiterte Grundstückskürzung an deutlich strengere Voraussetzungen gebunden.
Eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht, sodass die Frage nach einer etwaigen gewerbesteuerlichen Kürzung hier von untergeordneter Bedeutung ist.
Sofern sich eine GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb an einer Personengesellschaft beteiligt, kommt es zur Zurechnung des Grundbesitzes der Personengesellschaft als eigener Grundbesitz der GmbH. Dementsprechend muss geprüft werden, ob die erweiterte Grundstückskürzung auf Ebene der GmbH zur Anwendung kommt und somit eine gewerbesteuerliche Belastung vermieden wird. Selbstverständlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung vorliegen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.