Fortführungsgebundener Verlustvortrag Abs. 8d KStG

Was bedeutet das?

Sofern ein schädlicher Anteilseignerwechsel (Wechsel von mehr als 50 % der Anteilseigner) stattfindet, gehen die bisher aufgelaufenen Verluste verloren.

Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, besteht darin, einen Antrag auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu stellen.

Voraussetzungen

Voraussetzung dafür ist, dass sich der wesentliche Kern der Betätigung nicht ändert, das heißt dass der bisherige Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Das bedeutet, dass unter anderem der Geschäftsbetrieb nicht ruhend gestellt werden sollte, keiner andersartigen Zweckbestimmung zugeführt werden sollte und die Körperschaft keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnehmen sollte.

Hierbei gilt es eine dreijährige Vorbehaltens- sowie eine Nachbehaltensfrist zu beachten.

Konkretisierung im BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom Frühjahr diesen Jahres hat das Bundesministerium für Finanzen einige Beispiele aufgeführt und auch eine sogenannte Geringfügigkeitsgrenze für schädliche Aktivitäten eingeführt.

Hier ein Beispiel (leicht abgewandelt) aus dem Schreiben zu den Folgen der Anwendung oder Nichtanwendung des Antrags auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag:

„Bei der V-GmbH besteht zum 31.12.2017 ein fortführungsgebundener Verlustvortrag i. S. d. § 8d KStG i. H. v. 500.000 €. Zum 30.06.2018 werden 100 % der Anteile an der V-GmbH an einen Erwerber veräußert. Im Veranlagungszeitraum 2018 erzielt die V-GmbH einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 200.000 €. Dieser entfällt vollständig auf den Zeitraum bis zum 30.06.2018. Die V-GmbH stellt keinen Antrag nach § 8d KStG. 

Lösung: Der verbleibende fortführungsgebundene Verlustvortrag i. S. d. § 8d KStG kann mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 200.000 €, der auf den Zeitraum bis zum schädlichen Beteiligungserwerb am 30.06.2018 entfällt, verrechnet werden. Der verbleibende Teil der nicht genutzten Verluste i. H. v. 300.000 € geht nach § 8c Absatz 1 KStG unter. 

Variante: Die V-GmbH stellt einen Antrag nach § 8d KStG. 

Lösung zur Variante: Aufgrund des Antrags der V-GmbH gehen die Verluste nicht unter. Somit kann der auf den 31.12.2017 festgestellte fortführungsgebundene Verlust i. S. d. § 8d KStG i. H. v. 500.000 € mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Danach verbleibt zum 31.12.2018 ein fortführungsgebundener Verlustvortrag i. S. d. § 8d KStG i. H. v. 300.000 €.“

Wie funktioniert der Antrag?

Die Antragsfrist ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. Prinzipiell sollte der Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums gestellt werden, in die der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Dementsprechend kann der Antrag noch nachgeholt oder zurückgenommen werden, sofern die Steuerfestsetzung oder die Feststellung des Verlustvortrages nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung noch korrigiert werden können.

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten oder Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben,

wenden Sie sich bitte an uns.

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